Satzung des 1. Siegburger Judo Club e. V.


Stand: 21.05.2015


§1 Name und Sitz
Der Verein wurde am 24. Mai 1967 unter dem Namen „1. Siegburger Judo-Club e.V.“ gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Sitz des Vereins ist Siegburg


§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die sportliche Förderung seiner Mitglieder. Diese soll erreicht werden durch gesundheitliche und sportliche Schulung,
durch die Pflege der Geselligkeit und des Gedankenaustauschs über allgemeine Lebensfragen, insbesondere durch die Ausübung und
Förderung des Judo und Ju-Jutsu als Sport und als Lebenshaltung. Wirtschaftliche, parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind
ausgeschlossen.


Zusatz:
Der 1. Siegburger Judo-Club e. V. mit Sitz in Siegburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 u. zw. Insbesondere durch Förderung des Volkssports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Aufhebung oder
Ablösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.


§3 Mitglieder
Die männlichen und weiblichen Mitglieder des Vereins scheiden sich in:
ordentliche Mitglieder
jugendliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
Unterstützende Mitglieder


§4 Aufnahme
Zur Aufnahme in den Club ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der bei Minderjährigen auch die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
tragen muss. Die Mitgliedschaft beginnt nach Entrichtung der Aufnahmegebühr. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Gesamtvorstand. Polizeiliches Führungszeugnis muss auf Verlangen vorgelegt werden. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht angegeben zu
werden.

§5 Ordentliche Mitglieder
Als ordentliches Mitglied kann jeder Unbescholtene aufgenommen werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die ordentlichen
Mitglieder haben das Recht, an allen für sie bestimmten Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und haben auf allen Vereinsversammlungen
beratende und beschließende Stimme. (Ausnahme §§ 10 und 14)
Die ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht, sich für die Bestrebungen und Belange des Vereins nach ihrem Können und Wissen
einzusetzen und den vorgeschriebenen Beitrag zu leisten.


§6 Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für sie gelten die gleichen Bestimmungen wie für
die ordentlichen Mitglieder, jedoch haben sie nur beratende, keine beschließende Stimme.


Zusatz:
Im Übrigen gilt für sie die vom NWJV e.V. beschlossene Jugendordnung als rechtsverbindlich.


§7 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Verein oder um die Vereinszwecke auf Vorschlag des Gesamtvorstandes
durch Beschluss der Jahresversammlung ernannt. Zu dem Beschluss ist Zwei-Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich. Ehrenmitglieder sind von allen Beitragsleistungen befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.


§8 Unterstützende Mitglieder
Unterstützende Mitglieder üben innerhalb des Vereins keinen Sport aus, sie haben kein Stimmrecht.


§9 Beiträge
Der Vorstand gibt dem Verein eine Beitragsordnung, in der Gebühren und Beiträge geregelt sind. Die Höhe der Gebühren und der Beiträge
wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Der Gesamtvorstand kann in besonderen Fällen Stundung, Ermäßigung oder Erlass der Beiträge bewilligen.


§10 Stimmrecht
Das beschließende Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, wenn das Mitglied länger als zwei Monate mit Beiträgen im Rückstand ist, es sei
denn, dass gem. §9 Stundung. Ermäßigung oder Erlass bewilligt worden ist. Das beschließende Stimmrecht eines Mitglieds erlischt bei
Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied oder durch Entlassung.


§11 Start bei Wettkämpfen
Bei sportlichen Wettkämpfen außerhalb des Vereins, zu denen der Verein eine Meldung abgibt, und bei allen Judo-Veranstaltungen, dürfen
ordentliche und jugendliche Mitglieder des Vereins nur für den Verein starten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des
Gesamtvorstandes.

§ 12 Sportunfallversicherung
Alle Mitglieder des 1. Siegburger Judo-Club e. V. sind gegen Sportunfälle bei der Sporthilfe e. V. des Landessportbundes
Nordrheinwestfalen e. V. versichert.


§ 13 Haftungsausschluss des Vereins
Bei Verlust oder Beschädigung der zu den Übungsstunden oder Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Gegenstände ist der Verein nicht
haftbar.


§14 Austritt
Die Abmeldung aus Verein ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten und nur zum jeweiligen Quartalsende möglich. Andere
Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.


§15 Ausschluss
Anträge aus Ausschluss von Mitgliedern können der Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden, vom Gesamtvorstand oder von 10
stimmberechtigten Mitgliedern unter Darlegung der Gründe unterbreitet werden. Mit der ordnungsmäßigen Stellung des Antrags auf
Ausschluss ruhe sämtliche Rechte des betreffenden Mitgliedes, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Über den Antrag entscheidet die
Mitgliederversammlung. Für den Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von Zwei-Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder bei geheimer Abstimmung nötig.
Auf Verlangen des Ausgeschlossenen werden ihm die Gründe des Ausschlusses bekannt gegeben.


§16 Ausschluss wegen Beitragsrückstand
Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Aufforderung länger als drei Monate mit Beiträgen im Rückstand ist, kann durch Beschluss des
Gesamtvorstandes mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.
Die Beitragskosten sind bis zum Ausschluss zu zahlen; andernfalls können juristische Wege eingeleitet werden.
(Gerichtsstand für beide Teile ist Siegburg)


§17 Erlöschen der Mitgliedsrechte und –pflichten
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Ansprüche, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Im Falle des
Ausschlusses endet die Zeit, für die Beitragspflicht besteht, mit dem Monat, in dem der Ausschluss ordnungsgemäß beschlossen wird.


§18 Versammlungen
Zur Erledigung von Vereinsangelegenheiten werden Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen, Jahreshauptversammlungen und
Hauptversammlungen abgehalten.
Zu den Mitgliederversammlungen wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich eingeladen. Zu den
Mitgliederversammlungen wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich eingeladen.
Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 3 Tage vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden, wenn sie
von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sind Über nicht auf der Tagesordnung stehende
Angelegenheiten kann nicht Beschluss gefasst werden.
Dringlichkeitsanträge können bis zum Beginn der Versammlung gestellt werden. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist
abzustimmen. Vor der Abstimmung über die Dringlichkeit eines Antrages ist ein Gegenredner zugelassen. Einem Organ
vorgelegte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen. Unter dem Punkt ‚Verschiedenes’ können keine Anträge gestellt werden. Die Versammlungen sind beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht ein anderes
bestimmt wird. Gegen Formfehler muss während derselben oder spätestens zu Beginn der nächsten Versammlung Einspruch beim
Versammlungsleiter erhoben werden. Über den Einspruch entscheiden die anwesenden Stimmberechtigten.
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Mitgliedern des
Gesamtvorstandes zu unterzeichnen.


§19 Jahresversammlung
Einmal Jährlich findet die Jahresversammlung statt.
Ihre Geschäfte sind:
Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer
Entlastung des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer
Neuwahl des Gesamtvorstandes (alle 2 Jahre)
Wahl der Kassenprüfer (jährlich)
Anträge
Änderung der Satzung
Verschiedenes


Für die Verhandlung und Beschlussfassung über die Punkte 2 und 3 wird von der Jahresversammlung ein Versammlungsleiter gewählt, der
nicht dem Vorstand angehört. Die Neuwahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer erfolgt geheim und zwar für jedes Amt gesondert.
Bei einstimmiger Abstimmung zum Wahlverfahren kann die Wahl auch offen durch Handzeichen erfolgen. Vorschläge für die Neuwahl
können fristlos schriftlich oder während der Versammlung mündlich durch Zuruf gemacht werden. Bei Wahlen entscheidet die absolute
Mehrheit, wird eine solche nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden, die die meisten Stimmen erreicht haben, statt. Zu
einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von Drei-Viertel der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer erforderlich.


§20 Hauptversammlung
Macht sich im Laufe des Geschäftsjahres eine Beschlussfassung über eine oder mehrere der in §19 aufgezählten Angelegenheiten nötig, so
hat der Vorsitzende eine Hauptversammlung einzuberufen. Sie muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn wenigstens
fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder einen dahingehenden schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks stellen. Die
Hauptversammlung hat dann die gleiche Beschlussfähigkeit wie die Jahresversammlung; insbesondere kann sie die Mitglieder des
Gesamtvorstandes und die Kassenprüfer ihrer Ämter entheben, wenn dies für die Belange des Vereins tunlich erscheint. Es genügt
hierzu einfache Stimmenmehrheit.


§21 Vorstand gem. BGB §26
1.) der gesetzliche Vorstand gem. BGB §26 besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden2.) der Gesamtvorstand besteht außer dem gesetzlichen Vorstand ferner aus:
a) dem 1. und 2. Schriftführer
b) dem 1. und 2. Kassierer
c) dem 1. und 2. Jugend-/Sportwart
Jedes Mitglied des Vorstandes ist für seine Tätigkeit an die Satzung gebunden und der Jahres- und Hauptversammlung verantwortlich.
Jedes Mitglied des Vorstandes bleibt so lange im Amt, bis es entweder sein Amt niederlegt oder eine Jahres- oder Hauptversammlung es
seines Amtes enthebt oder eine Neuwahl vornimmt.
Zusatz:
Die einzelnen Posten im Vorstand können in Personalunion besetzt werden, wenn die Umstände es erfordern oder kein geeigneter
Bewerber vorhanden ist.


§22 Vorsitzende
Der Vorsitzende leitet den Verein, setzt die Tagesordnung der Versammlung fest, beruft diese ein und leitet sie (Ausnahme §19). Im
Verhinderungsfalle wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.


§23 Schriftführer
Der Schriftführer erledigt nach Weisung des Vorstandes den Schriftverkehr, führt die Mitgliederlisten und fertigt die Niederschriften. Im
Verhinderungsfall tritt für ihn der 2. Schriftführer ein.


§24 Kassenwart
Der Kassenwart erledigt die Kassenangelegenheiten des Vereins. Er zieht insbesondere die Beiträge ein, leistet Zahlungen nach den
Weisungen des Vorsitzenden und des Gesamtvorstandes und führt hierüber ordnungsgemäß Buch.
Hierzu gehört auch das Verzeichnis der vorhandenen Vermögenswerte. Der Aufforderung seitens eines oder beider Kassenprüfer zur
Vorlage der Kassenbücher, -belege und –bestände hat der Kassenwart innerhalb von 10 Tagen nachzukommen. Im Verhinderungsfalle
werden seine Obliegenheiten durch den 2. Kassenwart wahrgenommen.


§25 Sportwart
Der Sportwart hat dafür zu sorgen, dass
a) der Sportbetrieb des Vereins in zweckmäßiger Weise durchgeführt wird,
b) der Verein nach außen hin bei Sportveranstaltungen, Wettkämpfen usw. sportlich
in geeigneter Weise vertreten wird.
Im Verhinderungsfalle wird der Sportwart durch den 2. Sportwart vertreten.

§26 Kassenprüfer
Zu Kassenprüfer können nur solche Vereinsmitglieder gewählt werden, die vom Vorstand unabhängig sind. Kassenprüfer haben das Recht
und die Pflicht, auch innerhalb des Geschäftsjahres den Kassenwart zur Vorlage des Kassenbuch, der Belege und Bestände aufzufordern
und sich von der ordnungsgemäßen Führung und dem Vorhandensein sämtlicher Vermögenswerte zu überzeugen. Beanstandungen
innerhalb des Geschäftsjahres sind sofort dem Vorsitzenden zur Stellungnahme und von diesem, sofern sie wesentlich sind, dem
Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung zu unterbreiten.


§27 Auflösung
Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Hierzu ist eine Mehrheit
von Zwei-Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die gleiche Versammlung beschließt auch über die
Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens, vorbehaltlich der
Genehmigung des Finanzamtes und wählt bis zu drei Mitglieder des Vereins als Liquidatoren.


§28 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§29 Inkrafttreten
Die Satzung trat am 29. Mai 1970 in Kraft.